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Winzerleid (Kurzloesung)

Teil 1

A. Zulässigkeit Verfassungsbeschwerde

 

I. Zuständigkeit des BVerfG (+)

Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG

 

II. Beschwerdefähigkeit/ Beteiligtenfähigkeit (+)

 „jedermann“ (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG)

 

III. Beschwerdegegenstand

jeder Akt öffentlicher Gewalt; hier WeinG (-); Leistungsbescheid des Weinfonds (+); Urteile der Fachgerichte (+)

 

IV. Beschwerdebefugnis

 

1. Möglichkeit der Grundrechtsverletzung (+)

 

Art. 12, 14, 3 oder 2 Abs. 1 GG durch die fachgerichtlichen Urteile möglicherweise verletzt

   

2. Betroffenheit des Beschwerdeführers (+)

 

Sartorius selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen durch Leistungsbescheid und Urteile

 

V. Form und Frist (+)

schriftlicher Antrag gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 BVerfGG mit Begründung gemäß §§ 92, 93 Abs. 1 S. 1 und 23 Abs. 1 S. 2 BVerfGG und Frist von einem Monat nach Zustellung der letztinstanzlichen Gerichtsentscheidung (§ 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG)

 

VI. Rechtsschutzbedürfnis

 

1. Erschöpfung des Rechtswegs (+)

 

§ 90 Abs. 2 BVerfGG

   

2. Rechtskraft der Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen (-)

 

(P): Bundesverfassungsgericht hat bereits in einem vergleichbaren Fall (BVerfGE 37, 1 ff.) entschieden, Rechtskraftwirkung (formelle, materielle)

- grds. nur für den einzelnen Rechtstreit

- Sartorius gehörte nicht zu den Prozessbeteiligten des ersten Gerichtsverfahrens

 

   

3. Bindungswirkung gemäß Art. 94 Abs. 4 S. 1 GG, § 31 Abs. 1 BVerfGG (-)

 

(P): Gemäß Art. 94 Abs. 4 S. 1 GG; § 31 Abs. 1 BVerfGG sind alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gebunden.

=> Gerichte müssen in allen gleichgelagerten Fällen entsprechend entscheiden.

(P): In dem alten Urteil hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit des WeinG bejaht. Der vorliegende Fall unterscheidet sich lediglich hinsichtlich des Beschwerdeführers von der ersten Entscheidung, so dass von einem gleichgelagerten Fall ausgegangen werden kann.

ABER: Berufung auf neue Tatsachen möglich, die erst nach der früheren Entscheidung entstanden sind.

- hier: erste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bereits über 50 Jahre zurück

In den letzten 50 Jahren haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse sowohl national als auch europaweit erheblich verändert und mit ihnen auch die Regelungsgrundlage des WeinG. Mit den veränderten gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen liegen objektiv neue Tatsachen vor. Damit ist die Verfassungsbeschwerde des Sartorius kein gleichgelagerter Fall.

Zudem besteht die Bindungswirkung der Entscheidungen auch nicht für das Bundesverfassungsgericht selbst.

 

   

4. Gesetzeskraft gemäß Art. 94 Abs. 4 S. 1 GG i. V. m. § 31 Abs. 2 BVerfGG (-)

 

(P): Lässt Gesetzeskraft der ersten Entscheidung gemäß Art. 94 Abs. 4 S. 2 GG i. V. m. § 31 Abs. 2 BVerfGG das Rechtsschutzbedürfnis von Sartorius im vorliegenden Fall entfallen?

Auch die Gesetzeskraft der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts reicht in zeitlicher Hinsicht nicht weiter als ihre Bindungswirkung, so dass bei Änderung wesentlicher Umstände eine erneute Vorlage möglich ist.

 

   

VII. Zwischenergebnis

Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

 

B) Begründetheit

 

I. Art. 14 Abs. 1 GG

 

1. Sachlicher Schutzbereich

 

Weinabgabe vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst?

- Innehabung, Nutzung und Verfügung über Eigentum

(P): Die Auferlegung staatlicher Geldleistungspflichten betrifft das Vermögen des S (streitig)

- Auffassung des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts: Schutzbereich (-): Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht vor der staatlichen Auferlegung von Geldleistungspflichten, solange diese keine erdrosselnde Wirkung haben, weil das Vermögen kein Recht, sondern den Inbegriff aller geldwerten Güter einer Person darstelle (BVerfGE 95, 267 (300); BVerfG (K), NVwZ 2007, 1168 f. mit weiteren Nachweisen).

- Auffassung des 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts: Schutzbereich grundsätzlich (+); BVerfGE 115, 97 (111); ebenso Friauf, Jura 1970, 299 (307 ff.); Rüfner, DVBl 1970, 881 ff.), weil Art. 14 Abs. 3 GG einen Tauschwert aller Sachen und Rechte garantiere

=> erste Auffassung überzeugend

=> Schutzbereich des Art. 14 GG für Wein-Abgabe (-)

 

 

II. Art. 12 GG

1. Schutzbereich

 

 a) Sachlicher Schutzbereich (+)

Winzer = Beruf i.S. des Art. 12 Abs. 1 GG

 

b) Persönlicher Schutzbereich (+)

Deutschengrundrecht = alle Deutschen i.S. des Art. 116 GG

 

   

2. Eingriff

 

Als nächstes müsste durch die Erhebung der Wein-Abgabe in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG eingegriffen worden sein.

 

a) Direkter Eingriff/klassischer Eingriff (-)

(P): kein unmittelbarer Eingriff in den Beruf des Winzers

 

b) Indirekter Eingriff/moderner Eingriff (+)

mittelbarer Eingriff = Abgabepflicht im WeinG entfaltet mittelbare oder tatsächliche Auswirkungen auf den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG und diese Auswirkungen sind zurechenbar, das heißt von einigem Gewicht, stehen in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs und betreffen einen konkreten Kreis von Personen in ihrer Berufsfreiheit

 

c) Art des Eingriffs

Berufsausübungsregelung

 

   

3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

 

a) Gesetzesvorbehalt WeinG

 

b) Formelle Verfassungsmäßigkeit des WeinG (+)

(P): Gesetzgebungsbefugnis des Bundes

- Artt. 105, 106 GG (-)

- Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG?

- Art. 74 Abs. 1 Nr. 17 GG?

 

Jedenfalls liegen auch die Voraussetzungen von Art. 72 Abs. 2 GG vor, der im Falle von Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG für eine Regelung des Bundes erfüllt sein müssen, sodass eine Zuordnung offenbleiben kann.

 

Auch Verfahren und Form sind laut Sachverhalt verfassungsgemäß

c) Materielle Verfassungsmäßigkeit des WeinG

aa) Wein-Abgabe als Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion

(P): Charakter der Weinabgabe

- Steuer i.S. des § 3 AO (-), weil sie nicht der Gewinnung von Mitteln für den allgemeinen Staatsbedarf, sondern ausschließlich der Finanzierung des Stabilisierungsfonds und seiner Aufgaben dient.

- Gebühren (-) = Entgelte für konkrete, individuell zurechenbare staatliche Leistungen.

- Beiträge (-) = Entgelte für staatliche Leistungen.

- Sonderabgabe (+) = Abgaben, denen keine zurechenbare Gegenleistung gegenübersteht, die aber im Gegensatz zu Steuern auch nicht von der Gesamtheit der Steuerbürger, sondern nur von bestimmten Gruppen erhoben werden und der Finanzierung besonderer Aufgaben dienen.

=> genauer: Weinabgabe = Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion

 

bb) Verfassungsmäßigkeit der Sonderabgabe

(P): Verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion

- Besonderer Sachzweck (+): muss über bloße Mittelbeschaffung hinausgehen; hier: Erhaltung der Qualität des deutschen Weines, die Sicherung seines Absatzes sowie der Schutz des einheimischen Winzerstandes

- Homogene Gruppe mit besonderer Sachnähe (+): Sonderabgaben dürfen nur von abgegrenzten, homogenen Gruppen erhoben werden. Hier: Angehörige der Weinwirtschaft

- Finanzierungsverantwortung der mit der Sonderabgabe belastete homogene Gruppe (+); hier: aufgrund einer zwangsweisen durchgeführte Fördermaßnahme

- (P): Gruppennützigkeit der Abgabe BVerfGE 37,1 ff.: (+), weil irgendein Gruppennutzen genüge

Neuere Rechtsprechung des BVerfG: (-), weil nicht mehr irgendein Gruppennutzen genüge, sondern der zu finanzierende und diese Abgabe rechtfertigende Gruppennutzen muss evident sein (BVerfGE 122, 316 [338]; 123, 132 [143]).

=> fehlt an Gruppennützigkeit

 

4. Ergebnis Art. 12 Abs. 1 GG verletzt

   

III. Art. 2 Abs. 1 GG

Tritt gesetzeskonkurrierend zurück

 

IV. Art. 3 Abs. 1 GG

1. Grundrechtsberechtigung

 

 Jedermannsgrundrecht

 

2. Grundrechtsverpflichtung

 

auch Gesetzgeber ist gebunden wegen Art. 1 Abs. 3 GG

   

3. Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte

 

a) Vergleichsgruppe: alle deutschen Industrieunternehmen

b) Ungleichbehandlung (+)

 

   

4. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung (-)

 

zentrales Gebot der Belastungsgleichheit aller Abgabenschuldner verbietet Belastung ohne sachlichen Grund

- sachlicher Grund (-) aus gleichen Überlegungen wie bei Art. 12 Abs. 1 GG

 

C) Endergebnis Teil 1

Verfassungsbeschwerde erfolgreich

 

 

Teil 2

Vereinbarkeit mit Art. 34 AEUV?

 

I. Ware

Waren = körperliche Gegenstände, die über eine Grenze verbracht werden und deshalb Gegenstand von Handelsgeschäften sein können. Deutsche Weine (+)

 

II. Staatliche Maßnahme

Vergabe des Siegels durch Deutschen Weinfonds als Anstalt des öffentlichen Rechts (+)

 

III. Mengenmäßige Beschränkung oder Maßnahme gleicher Wirkung

Keine mengenmäßige Beschränkung

(P): Maßnahme gleicher Wirkung = Maßnahme, die innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell behindert (Dassonville-Formel)

Gütesiegel zumindest potentielle Handelsbeschränkung

Ausnahme für nationale Bestimmungen, die bestimmte Verkaufsmodalitäten beschränken oder verbieten, sofern sie für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, und sofern sie den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berühren (sog. Keck-Formel). Hier: (-)

=> Vergabe des Gütesiegels = Maßnahme gleicher Wirkung i.S. von Art. 34 AEUV

 

IV. Rechtfertigung der Beschränkung

Art. 36 AEUV: Gründe der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums

Hier (-)

 

V. Ergebnis

Verstoß gegen Art. 34 AEUV (+)

 

 


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© Heike Krieger (Freie Universität Berlin) und Markus Heintzen (Freie Universität Berlin)

Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Anett Albrecht, Christian Janssen
Stand der Bearbeitung: Dezember 2024